Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers, der die Fischerprüfung abgelegt hat.






