Für den Betrieb eines Reisegewerbes ist eine Erlaubnis nach § 55 Gewerbeordnung in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet oder ankauft, zwecks Bestellungen Kunden aufsucht, Leistungen anbietet oder selbstständig unterhaltene Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Weitere Informationen erhalten Sie im Zentralen Bürgerinformationssystem des Landes Rheinland-Pfalz.
Reisegewerbekarte
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung der Erlaubnis sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1 Lichtbild
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezenbtralregister
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Gesundheitszeugnis, wenn unverpackte Lebensmittel vertrieben werden
- Nachweis über bestehende Haftpflichtversicherung bei Schaustellerbetrieben für den Betrieb von Autoscooter, Schiffschaukel, Karussell, Schießbuden o. ä.
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Metzen, Marco
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21
Verwaltungsgebäude I
Am Markt 3
56841 Traben-Trarbach
Raum 1/2
MetzenM@vgtt.de
Telefon: 06541/708-20
Telefax: 06541/86080-21






