Wohnmobile

Abstellen von Wohnmobilen im öffentlichen Verkehrsraum auch unter Beachtung der aktuellen Corona-Regelungen


Grundsätzlich gilt, dass Wohnmobile überall dort im öffentlichen Verkehrsraum zum Parken abgestellt werden dürfen, wo dies nicht ausdrücklich verboten ist. Diese Regel hört sich dabei sehr viel einfacher an, als sie in der Realität dann ist. Eindeutig ist, dass Parkplätze, die nur für PKW ausgewiesen sind, für Wohnmobillisten (deren Fahrzeuge als sonstige Kraftfahrzeuge oder LKW zugelassen sind) tabu sind und zwar unabhängig vom Gewicht des Wohnmobils. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn ein Zusatzschild Wohnmobile auf einem Parkplatz explizit ausschließt. Sollte beides nicht der Fall sein und auf der Fläche keine zeitliche Beschränkung durch eine entsprechende Regelung vorhanden sein, dann darf dort auch mit einem Wohnmobil ohne zeitliche Beschränkung geparkt werden und zwar solange das Fahrzeug eine gültige HU-Plakette hat.

Es gibt natürlich auch noch weitere Regelungen, auf die man als Wohnmobillist achten muss. Dort, wo das Parken grundsätzlich erlaubt ist, muss man selbstverständlich auf die Begrenzungsstreifen der Parkbuchten achten. Denn passt das Wohnmobil nicht in die Lücke, darf es dort auch nicht parken! Auch auf dem Gehweg, wo das Parken möglicherweise durch Zusatzzeichen erlaubt wurde, muss man mit dem Wohnmobil aufpassen. Dort gilt die Ausnahme nur für Fahrzeuge bis zu 2,8 Tonnen – fast alle Wohnmobile sind aber schwerer! Auch muss man auf die Größe des Fahrzeuges achten, damit die notwendigen Restbreiten immer und überall gewährleistet sind.

Wo ist der Unterschied zwischen zulässigem Parken und Campieren?

Das zulässige Parken im öffentlichen Verkehrsraum muss man streng vom Campieren unterscheiden. Denn auch, wenn das Parken für Wohnmobile möglich und zulässig sein sollte, so ist es das Campieren noch lange nicht, denn das Übernachten im Fahrzeug auf öffentlichen Parkplätzen ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten! Es gibt von diesem Grundsatz nur eine Ausnahme, und zwar wenn die Übernachtung zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ erforderlich ist. Dies bedeutet, dass wer z. B. zu müde zum Weiterfahren ist, ggf. auch eine Nacht im Wohnmobil auf einem Parkplatz verbringen darf (sofern ein Wohnmobil dort dem Grunde nach bereits abgestellt werden kann).

Aber: Wer dabei seine Markise ausfährt oder Campingstühle vor den Wagen stellt, der parkt nicht mehr, sondern campiert – und dies ist ohne besondere Erlaubnis in keinem Fall gestattet!


Was gilt aktuell unter den Corona-Bedingungen?

Aktuell sind alle Wohnmobilstell- oder Campingplätze noch geschlossen und dürfen daher von Wohnmobillisten nicht angefahren werden. Auch das Campieren ist nicht nur durch die v. g. Regelungen, sondern auch unter den besonderen Corona-Bedingungen verboten und kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Ihre Straßenverkehrsbehörde
Verbandsgemeindeverwaltung
Traben-Trarbach

Marcus Heintel
Bürgermeister