Schöffenwahl 

INFORMATION DES WAHLAMTES ZUR SCHÖFFENWAHL 2023


Die Gemeindevertretungen, die Gemeinderäte sowie der Stadtrat, und der Jugendhilfeausschuss des Kreises Bernkastel-Wittlich schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat. Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) und Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen über das Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, Am Markt 3, 56841 Traben-Trarbach. 

Das Bewerbungsformular zur Aufnahme zur Vorschlagsliste für die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach erhalten Sie hier zum Download. Ein allgemeines Formular kann  www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden.


Zeitlicher Ablauf der Schöffenwahl in Rheinland-Pfalz:

a)    Bis zum 01.04.2023 teilt der Präsident des Landgerichts Trier der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich die Zahl der von jeder Gemeinde in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen mit.

b)    Termin für die Aufstellung der Vorschlagslisten durch die jeweiligen Gemeinderäte oder den Stadtrat: bis zum 30. Juni 2023

Die Gemeinden haben bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt geeignet sind. Sie geben den Personen, die für eine Aufnahme in die Vorschlagsliste in Betracht kommen, zuvor Gelegenheit, sich zu ihrer Benennung zu äußern. Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, diese vorher zu befragen, ob Hinderungsgründe nach den §§ 33 und 34 GVG bestehen oder ob sie trotz des Vorliegens von Ablehnungsgründen nach § 35 GVG bereit sind, das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann auch in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Schöffenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats (Ortsgemeinderats/Stadtrats), erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und § 77 GVG).

Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne des § 40 der Gemeindeordnung (GemO) mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Gemeinderats das Stimmrecht der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, die oder der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Abs. 3 GemO) sowie dass der Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

c)    Bekanntmachung des Termins der Offenlage der Vorschlagslisten durch das Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bernkastel-Kues voraussichtlich bis 06.07.2023

d)    Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde für die Dauer einer Woche zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 31. Juli 2023 abgeschlossen sein soll, ist vorher öffentlich bekannt zu machen (§ 36 Abs. 3 GVG) (siehe Punkt c)

e)    Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten (§ 37 GVG).

f)     Die Vorschlagsliste ist – in Papierform – nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an das Amtsgericht des Bezirks bis spätestens zum 15. August 2023 zu übersenden; gleichzeitig ist dem Amtsgericht die ausgefüllte und um die Wohnanschrift sowie Geburtsdatum und -ort der in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen ergänzte Vorschlagsliste auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Von etwaigen nach der Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist dem Amtsgericht unverzüglich Anzeige zu machen (§§ 38 und 77 GVG).