Grundsteuerreform zum 01.01.25
Infos zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10.04.2018 entschieden, dass die Grundsteuer, die in den alten Bundesländern auf den nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 festgestellten Einheitswerten und in den neuen Bundesländern auf den nach den Wertverhältnissen vom 01.01.1935 festgestellten Einheitswerten basiert, nicht mehr verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber war dadurch aufgefordert, die Grundsteuer neu zu regeln.
In Folge des Grundsteuer-Reformgesetzes erfolgt seit dem 1. Januar 2025 eine Besteuerung von Grundbesitz anhand der Werte zum 01. Januar 2022 (2 Stichtag der neuen Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte). Die neuen Grundsteuerwerte (bisher Einheitswerte) und Grundsteuermessbeträge wurden ausschliesslich durch die jeweiligen Finanzämter, hier das Finanzamt Wittlich, festgesetzt. Diese Grundsteuermessbescheide sind für die Kommunen verbindlich und werden im letzten Schritt nur noch mit dem örtlich festgesetzten Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Die Kommunen selbst haben keinen Einfluss auf die festgestellten Messbeträge.
Nach den bisherigen Erkenntnissen führt die Grundsteuer-Reform bei einer Vielzahl der Kommunen in Rheinland-Pfalz und auch in unserer Verbandsgemeinde zu einer Belastungsverschiebung zu Lasten von Wohngrundstücken.
Durch die Änderung der Bewertungsregeln für überwiegend nicht zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke (insbesondere „Geschäftsgrundstücke") verlieren diese nach neuem Recht im Verhältnis zu Wohngrundstücken überproportional an Wert, sodass Geschäftsgrundstücke in Rheinland-Pfalz künftig weniger als bislang zum Grundsteuer-Gesamtaufkommen beitragen und Wohngrundstücke bei aufkommensneutraler Besteuerung entsprechend höher belastet werden.
Um die geforderte Aufkommensneutralität des Bundesgesetzgebers zu gewährleisten, muss in vielen Ortsgemeinden und auch in der Stadt Traben-Trarbach eine Anhebung des bisherigen Grundsteuerhebesatzes B erfolgen, um die gleichen Einnahmen wie in den Vorjahren zu generieren.
Der Begriff „Aufkommensneutralität" bedeutet hier lediglich, dass die Kommunen nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt der Höhe nach stabil halten sollen. Soweit die Hebesätze der Grundsteuer B von 2024 nach 2025 angehoben wurden, werden dadurch keine Mehreinnahmen erzielt, auch wenn im Einzelfall die Grundsteuerlast ansteigt.
Verzichten die Kommunen auf die Anpassung der Hebesätze, entsteht ein Einnahmedefizit. Gepaart mit der fehlenden finanziellen Ausstattung durch Bund und Land würde dies zu weiteren Fehlbeträgen im Haushalt führen, denn neben der Gewerbesteuer gehören die Erträge aus der Grundsteuer B zu den Haupteinnahmequellen einer Kommune.
Die Kommunen selbst sind seitens der Kommunalaufsicht angewiesen, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen, das heißt die Einnahmen müssen so geplant werden, dass diese die Ausgaben decken. Dementsprechend muss die Grundsteuer B als eine der Haupteinnahmequellen so geplant werden, dass die Finanzmittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ausreichen.
Sie erhalten in den kommenden Tagen und Wochen Ihre Grundsteuerbescheide durch die Verbandsgemeindeverwaltung. Sollten Sie noch keinen Grundsteuerbescheid, jedoch bereits einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt erhalten haben, bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Die Bescheide werden unsererseits sukzessive erstellt und versendet.
Rechtsbehelfe gegen die Bewertung der Grundstücke können nur in Form eines Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Wittlich, Unterer Sehlemet 15, 54516 Wittlich eingelegt werden.
Widersprüche gegen den Grundsteuerbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung TrabenTrarbach hinsichtlich der Bewertung des Grundbesitzes sind erfolglos, da wir an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden sind.
Die Zahlungsverpflichtung bleibt auch bei Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs bestehen.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach
Marcus Heintel, Bürgermeister