Tourismusbeitrag

  • Leistungsbeschreibung

    Tourismusbeitrag (bis 2016: Fremdenverkehrsbeitrag)

    Die Ortsgemeinde/Stadt erhebt von Gewerbetreibenden, die direkt oder indirekt aus Kur und Tourismus einen Vorteil ziehen können, bis zum 31.12.2016 einen Fremdenverkehrsbeitrag. Dieser heißt seit dem 01.01.2017 Tourismusbeitrag.

    Die Ortsgemeinde/Stadt erhebt diesen Tourismusbeitrag zum Ersatz ihres Aufwandes für die Tourismuswerbung und für die Herstellung und Unterhaltung der dem Tourismus dienenden öffentlichen Einrichtungen.

    Der Tourismusbeitrag hat das Ziel eines Vorteilsausgleiches für den wirtschaftlichen Nutzen, den Gewerbetreibende und Freiberufler aus dem Fremdenverkehr ziehen können. Er wird daher von den Personen und Unternehmen erhoben, denen durch das touristisch relevante Angebot unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden bzw. erwachsen können.

    Unmittelbare Vorteile sind in erster Linie bei selbständig tätigen Personen- bzw. Unternehmen gegeben, die in direkter Verbindung mit dem Fremdenverkehr stehen; in denen also gegen Entgelt Dienstleistungen erbracht oder Waren verkauft werden. Mittelbare Vorteile sind dann gegeben, wenn mit den vom Tourismus unmittelbar profitierenden Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer  Bedarfsdeckung Geschäfte getätigt oder Dienstleistungen erbracht werden. Das kann der Verkauf von Waren und Dienstleistungen, aber auch die Vermietung oder Verpachtung von Immobilien sein.

    Berechnung des Tourismusbeitrages

    Der Erhebungszeitraum für den Tourismusbeitrag ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Berechnung ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz gem. § 1 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes des Vorvorjahres. Bei fehlender Umsatzsteuerpflicht wird der Umsatz nach einem den Entgelten im Sinne des Satzes 1 des § 3 (2) vergleichbaren Betrages ermittelt.

    Die Berechnungsgrundlage wird nun mit einem Vorteilssatz multipliziert, welcher je nach Berufsgruppe unterschiedlich hoch sein kann. Dann erfolgt die Multiplikation des Umsatzes mit dem niedrigsten Reingewinnsatz. Anschließend wird der hieraus resultierende Messbetrag mit dem Beitragssatz multipliziert, wodurch der jährliche Tourismusbeitrag ermittelt wird.

    Steuerbarer Umsatz des Vorjahres x Vorteilssatz x niedrigster Reingewinnsatz x Beitragssatz = Tourismusbeitrag

    Anzeige- und Auskunftspflicht

    Die Beitragspflichtigen und deren Vertreter sind dazu verpflichtet, der Ortsgemeinde/Stadt die Aufnahme einer beitragspflichtigen Tätigkeit und die erforderlichen Angaben zur Berechnung des Beitrages bzw. der Vorausleistung mitzuteilen. Wird den Anzeige- und Auskunftspflichten zuwider gehandelt, so kann die Ortsgemeinde/Stadt die erforderlichen Ermittlungen selbst vornehmen oder die Grundlagen für die Beitragsermittlung schätzen. Sie kann dafür Auskunft bei anderen Behörden einholen.

    Rechtsgrundlage

    Die Ortsgemeinde/Stadt hat den Fremdenverkehrsbeitrag bis zum Jahr 2016 auf Grundlage der jeweiligen Satzungen über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages erhoben.
    Ab dem Jahr 2017 ist die jeweils neue Satzung über die Erhebung des Tourismusbeitrags der Ortsgemeinden/Stadt anzuwenden.


    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Traben-Trarbach

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