Jagd- und Fischereipacht

  • Leistungsbeschreibung


    Jagdpacht

    Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist in § 11 Bundesjagdgesetz (BJagdG) geregelt.

    Durch den Jagdpachtvertrag wird das Jagdausübungsrecht verpachtet. Jagdpächter kann nur sein, wer jagdpachtfähig ist, was bedeutet, dass er seit mindestens drei Jahren einen Jahresjagdschein besitzt. Jagdpachtverträge sind Verträge zwischen einer Jagdgenossenschaft oder einem Eigenjagdbesitzer auf der einen Seite und auf der anderen Seite einem Pächter, der nur eine natürliche Person sein kann. Vertragsgegenstand ist das Jagdausübungsrecht im Ganzen. Jagdpachtverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Die Mindestdauer beträgt neun oder zehn Jahre, bei Hochwildjagden nach Landesrecht auch mehr. Es gibt eine landesgesetzlich festgelegte Pächterhöchstzahl und eine gesetzliche Pachthöchstfläche von 1000 Hektar pro Pächter. Die gepachtete Fläche wird in den Jagdschein eingetragen

    Fischereipacht

    Die Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach verwaltet im Auftrag der jeweiligen Fischereigenossenschaft verschiedene Fischereibezirke (Bäche, Weiher). Details über die Fischereibezirke (z. B. Größe und Laufzeiten der entsprechenden Verträge) erteilt die der zuständige Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Traben-Trarbach.