Weinbauabgaben

  • Leistungsbeschreibung

    Weinbauabgabe

    Die Weinbauabgabe umfasst die

    1. Beiträge zur Wiederaufbaukasse der rheinland-pfälzischen Weinbaugebiete,
    2. Beiträge zum Deutschen Weinfonds sowie
    3. Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein.


    Die Wiederaufbaukasse hat nach Maßgabe des Weinbergsaufbaugesetzes den planmäßigen Wiederaufbau der im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren neu geordneten Rebflächen vorzubereiten und zu fördern. Bei der Erhebung der Beiträge zur Wiederaufbaukasse ist der Eigentümer von weinbaulich genutztem Grundeigentum als Zahlungspflichtiger maßgeblich. Sollte eine Weinbergfläche verkauft werden, ist die Vorlage eines Nachweises des Grundbuchamtes, woraus der Eigentumswechsel erkennbar ist, notwendig. Dieser Nachweis ist der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach -Steueramt- in Kopie vorzulegen, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei der Veranlagung erfolgen kann.

    Für die Förderung des Weinabsatzes haben die Weinbautreibenden nach den gesetzlichen Bestimmungen Abgaben für den Deutschen Weinfonds und die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen zu entrichten. Aus diesen Mitteln finanzieren diese Einrichtungen ihre Werbeaufwendungen, soweit diese nicht durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt sind. Die Beiträge zum Deutschen Weinfonds sowie die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein werden auf der Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsfläche des Bewirtschafters erhoben. Die zugrunde liegende Weinbergsfläche eines Betriebes setzt sich nach dem Absatzförderungsgesetz zusammen aus: 

    • den mit Keltertrauben bestockten Flächen,
    • den mit Keltertrauben bestockten Flächen, die zurzeit nicht mehr bearbeitet werden (aufgelassene Flächen, Drieschen).

     
    Bei der Erhebung der Beiträge zur Wiederaufbaukasse werden nicht die Weinbergsflächen aus der EU-Weinbaukartei zugrundegelegt.
     
    Falls Brachflächen mit Wiederbepflanzungsrechten auf Dauer nicht mehr weinbaulich genutzt werden, erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung bei der Veranlagung der Beiträge zum Deutschen Weinfonds sowie bei der Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein. In diesen Fällen ist eine schriftliche Erklärung über den Verzicht auf das Wiederbepflanzungsrecht bei dem zuständigen Weinbauamt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz einzureichen. Der Verzicht auf das Wiederbepflanzungsrecht ist unwiderruflich. Die entsprechende Erklärung (Vordruck) über den Verzicht auf das Wiederbepflanzungsrecht kann bei der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach -Steueramt- angefordert werden.  

    Die Verbandsgemeinde Traben-Trarbach überweist die jährlich eingehenden Abgaben entsprechend an die Wiederaufbaukasse, den Deutschen Weinfonds und an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Landwirtschaftskammer leitet die Beiträge für die gebietliche Absatzförderung an die Gebietsweinwerbungen weiter.

    Wie hoch ist die Weinbauabgabe und wann wird diese fällig?
     
    Die Beiträge bzw. Abgaben werden, wenn mindestens eine Weinbergsfläche von 0,05 ha vorhanden ist, in folgender Höhe erhoben (Stand 2016) :
     

    • für die Beiträge zur Wiederaufbaukasse: pro ha 13,29 €uro,
    • für die Beiträge zum Deutschen Weinfonds: pro ha 67,00 €uro,
    • für die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein: pro ha 87,00 €uro. 

    Die Weinbauabgabe wird jährlich von der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach, i. d. R. gegen Anfang jeden Jahres, durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Die Weinbauabgabe ist ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Weinbauabgabe sind:

    • für die Beiträge zur Wiederaufbaukasse: das Weinbergsaufbaugesetz i. V. m. der Beitragssatzung der Wiederaufbaukasse,
    • für die Beiträge zum Deutschen Weinfonds: § 43 Nr. 1 und 2 sowie § 44 Abs. 1 Weingesetz (WeinG) i. V. m. § 17 der Landesverordnung (LVO) zur Durchführung des WeinG sowie
    • für die Abgabe für die gebietliche Absatzförderung von Wein: §§ 1 und 2 Abs. 1 des Absatzförderungsgesetzes Wein (AbföG Wein)

    in den jeweils gültigen Fassung.


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