Vorverkaufsrecht der Stadt/der Gemeinden
Wer ein Grundstücksgeschäft tätigt ist verpflichtet, dies der Gemeinde anzuzeigen, in der sich das betroffene Grundstück befindet. In aller Regel wird der mit der Beurkundung des Vertrages beauftragte Notar dieses veranlassen. Neben verschiedenen anderen Gesetzes räumt das Bundesbaugesetz den Gemeinden die Möglichkeit ein, Grundstücke oder Teilflächen im Rahmen des Vorkaufsrechtes zu erwerben, wenn genau festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind. Allgemein wird das Vorkaufsrecht durch die Gemeinden nur in wenigen Ausnahmefällen ausgeübt.
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Wilbert, Ulrich
Verwaltungsgebäude II
Brückenstraße 11
56841 Traben-Trarbach
Raum 12
WilbertU@vgtt.de
Tel.: 06541/708-61
Fax: 06541/86080-61
Verwaltungsgebäude II
Brückenstraße 11
56841 Traben-Trarbach
Raum 12
WilbertU@vgtt.de
Tel.: 06541/708-61
Fax: 06541/86080-61






